Sportgemeinschaft
der Regierung und des Bezirks Unterfranken e.V.
Satzung

der Sportgemeinschaft
der Regierung und des Bezirk Unterfranken e.V.
i. d. F. vom 06. Februar 2013 

 

Ursprüngliche Satzung vom 10. März 1965

Geändert am:

  • 22. November 1966
  • 05. November 1968
  • 06. November 1970
  • 03. November 1972
  • 03. Dezember 1992
  • 01. Dezember 1993
  • 25. Januar 2007

In der Neufassung vom 06. Februar 2013


§ 1 – Name und Sitz

1.    Der Verein führt den Namen „Sportgemeinschaft der Regierung und des Bezirk Unterfranken e. V.“.

2.    Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg. Er unterhält hier eine Geschäftsstelle

3.    Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg unter der Nummer VR 552 eingetragen. Er führt die Farben des Bezirk Unterfranken.

4.    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 – Zweck

1.    Der Verein hat den Zweck, den Mitgliedern Gelegenheit zu sportlicher Betätigung jeder Art zu bieten. Der Sport dient dem Ausgleich für die Belastung durch die Berufstätigkeit, nicht dagegen vorrangig der Teilnahme an allgemeinen sportlichen Wettkämpfen oder der Erzielung von Spitzenleistungen.

2.    Die Übungen finden regelmäßig statt. Ihre Zeit und Dauer sollen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen.

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Im Übrigen haben der Vorstand und die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungs-ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

 

§ 3 – Sportverband

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e. V. vermittelt.

 

§ 4 – Mitgliedschaft

1.   Mitglied kann jede natürliche Person werden, insbesondere Bedienstete der Regierung von Unterfranken und des Bezirk Unterfranken.

2.    Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten (Beitrittserklärung).

3.    Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Im Falle der Ablehnung hat der Bewerber das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Ablehnung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anzurufen.

4.    Mit der Aufnahme anerkennt der Bewerber die Bestimmungen dieser Satzung, die jedem Mitglied auf Anforderung ausgehändigt wird. Die Satzung liegt ferner bei allen Mitgliedern des Vorstandes zur Einsichtnahme auf und ist über die Internetseite der Sportgemeinschaft (www.sg-ufr.de) aufrufbar.

 

§ 5 – Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder haben mit Vollendung des 16. Lebensjahres  in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Sie können sachliche Anträge stellen und verlangen, dass hierüber abgestimmt wird. Das aktive und passive Wahlrecht steht Mitgliedern mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu.

 

§ 6 – Pflichten der Mitglieder

1.    Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen, das Ansehen und die Ehre des Vereins zu wahren sowie sich aller Handlungen zu enthalten, die geeignet sind, den Verein zu schädigen.

2.    Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, der als Jahresbeitrag im Bankeinzugsverfahren abgebucht wird. Fälligkeitstermin für die Abbuchung ist der 15. April für das jeweilige Kalenderjahr.

3.    Beginnt die Mitgliedschaft während des Geschäftsjahres, wird ein anteiliger Mitgliedsbeitrag fällig, der mit der nächsten turnusmäßigen Abbuchung eingezogen wird.
Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, werden Beitragserstattungen nicht gewährt.

4.    Die Beitragshöhe wird jeweils durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 7 – Ende der Mitgliedschaft

1.   Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss
d) durch Streichung aus der Mitgliederliste

2.   Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.

3.   Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Wichtige Gründe sind insbesondere:

  • schweres oder wiederholtes unsportliches Verhalten
  • grob unehrenhaftes Verhalten
  • Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig.

4.   Eine Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit seinem Beitrag drei Monate im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach Mahnung in angemessener Frist nicht entrichtet.

Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Einer Bekanntgabe an das betroffene Mitglied bedarf es nicht.

5.    Bei Beendigung der Mitgliedschaft stehen dem Ausscheidenden keine Ansprüche auf das
Vereinsvermögen oder sonstige Werte zu. In seinem Besitz befindliches Vereinseigentum
ist zurückzugeben.

 

§ 8 – Ehrungen

1.    Für 10jährige Mitgliedschaft wird die silberne, für 25jährige Mitgliedschaft wird die goldene Vereinsnadel verliehen. Für 50jährige Mitgliedschaft wird die Ehren-
mitgliedschaft verliehen.

2.    Mitglieder, die sich um die Vereinszwecke und Vereinsaufgaben besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Zum Ehrenvorsitzenden können ehemalige 1. Vorsitzende ernannt werden. Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz erfolgen durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes und mit einer Zweidrittel-mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.

 

§ 9 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

 

§ 10 – Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus dem / der

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Schriftführer / Schriftführerin
  • Schatzmeister / Schatzmeisterin

2.   Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Vereinsjahren gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zu seiner satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

       Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstands-mitglied aus den Reihen der Mitglieder zu bestellen.

      Der Vorstand kann sich nach § 30 BGB einen oder mehrere „Besondere Vertreter“ geben. Diese sind ausschließlich an die Weisungen des Vorstands gebunden.

3.    Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vor-
sitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

4.    Der Vorstand ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung oder die nicht durch Gesetz oder diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

5.    Der Verein wird durch den/die 1. oder 2.  Vorsitzenden/Vorsitzende je alleine vertreten, der/die Schriftführer/in und der/die Schatzmeister/in vertreten den Verein gemeinsam. Der/die 1. Vorsitzende erledigt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit. Der/die 1. Vorsitzende ist befugt, anstelle des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er/sie dem Organ, in dessen Zuständigkeit das Geschäft fällt, bei der nächsten Sitzung oder Versammlung zu berichten.

6.    Verschiedene Vorstandsämter dürfen nicht in einer Person vereinigt werden.

 

§ 11 Finanzen

1.    Der/die Schatzmeister/in ist für die Finanzen des Vereins verantwortlich. Er/sie hat der Mitgliederversammlung bei der Jahreshauptversammlung und auf Verlangen des Vorstandes, diesem Rechnung zu legen. Er/sie betreut die steuerliche Veranlagung des Vereins.

2.    Der/die Schatzmeister/in hat über Einnahmen und Ausgaben des Vereins ordnungsgemäß Buch zu führen.

3.    Verfügungen über Zahlungen bis 500 € können von dem/der Schatzmeister/in allein vorgenommen werden; darüber hinausgehende Beträge sind von zwei Vorstands-mitgliedern anzuweisen. Vorstandsmitglied in diesem Sinne ist auch der bestimmte „Besondere Vertreter“.

 

§ 12 Haftung

1.    Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

  • Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 13 – Abteilungen

1.    Innerhalb des Vereins können mit Genehmigung des Vorstandes Abteilungen zur besonderen Pflege bestimmter Sportarten gebildet werden.

2.    Die Abteilungsleiter werden vom Vorstand im Benehmen mit der jeweiligen Sportgruppe bestellt. Die Entbindung vom Amt des Abteilungsleiters erfolgt in gleicher Weise.

3.    Die Abteilungsleiter oder die von ihnen Beauftragten organisieren innerhalb ihrer Gruppe den Ablauf des Sportbetriebs.

4.    Die Abteilungsleiter nehmen an Vorstandssitzungen teil, zu denen der Vorstand bei Bedarf einlädt (erweiterte Vorstandssitzungen).

 

§ 14 - Mitgliederversammlung

1.    Eine Mitgliederversammlung findet als ordentliche Jahreshauptversammlung einmal jährlich nach Ende des Geschäftsjahres statt. Die Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder gesondert einberufen werden.

       Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vorher durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte erfolgen.

2. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

3.    Die Mitgliederversammlung ist neben der Wahl des Vorstandes für die ihr in dieser Satzung und - soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist - gesetzlich übertragenen Aufgaben zuständig.

4.    Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

       Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, insbesondere über die Entlastung des Vorstands.

       Zur Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder bedarf es einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.

       Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.

6.    Die Wahlen werden in offener Abstimmung vorgenommen. Geheime Wahlen mittels Stimmzettel werden nur durchgeführt, wenn die Mehrheit der anwesenden stimm-berechtigten Mitglieder dies verlangt.

      Die Wahlen in der Mitgliederversammlung werden von einem Wahlausschuss geleitet, der von den anwesenden Mitgliedern bestimmt wird und aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht.

       Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und durchgeführten Wahlen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist von dem/von der Schrift-führer/Schriftführerin und von dem/von der Vorsitzenden der Versammlung zu unter-schreiben. Waren mehrere Vorsitzende tätig, unterschreibt der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift.

 

§ 15 – Vereinsvermögen

1.    Das Vermögen des Vereins wird durch sein Gesamteigentum gebildet. Das Vereinsvermögen ist Eigentum der juristischen Person und nicht eines einzelnen Mitglieds.

2.    Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet dem Gläubiger gegenüber nur das Vereinsvermögen.

3.    Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

 

§ 16 – Auflösung des Vereins

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es müssen zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

2.    Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nicht beschlussfähig, so ist – vor Ablauf einer Frist von vier Wochen seit dem Versammlungstag – mit derselben Tagesordnung eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

       Die Einladung zu der weiteren Mitgliederversammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

       Die neu einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

3.    Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung des Vereinsvermögens.

 

§ 17 – Sonstiges

Soweit diese Satzung keine abweichende Regelung trifft, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

Würzburg, 06. Februar 2013

 

Dr. Andreas Metschke
1. Vorsitzender



Die v. g. Satzung wurde am 02.07.2013 beim Registergericht Würzburg eingetragen (VR 552).